Er beschaffte den Champagner offenbar ohne Nachfrage bei der Privatklägerin und setzte ihn dann bei der Massage / beim gleichzeitigen Geschlechtsverkehr ein. Diese Aussagen ergeben keinen stimmigen Eindruck. Sie sind «flach» bis geradezu abstrus. Ebenso sind sie ohne inneren Zusammenhang bzw. Struktur. Sie erscheinen als nachträglich zusammengereimt, zumal wieder impliziert wird, die Privatklägerin hätte ihn verführt. Mit seinen Aussagen will er augenfällig die Intensität der Handlungen mit dem Champagner reduzieren. Gemäss seiner Darstellung leerte er schlicht den Champagner über ihren Körper und zwischen die Beine.