Entsprechend versuchte er sie herunterzuspielen bzw. aufzuzeigen, dass die Privatklägerin es so – wie er erzählt hat – gewollt habe. Es fällt auf, dass er bloss die Tatsache des Champagnergebrauchs zugab, den Ablauf des Geschehens aber anders schildert als die Privatklägerin (pag. 328 Z. 99 ff.). Jedoch glaubt die Kammer ihm nicht, wenn er ausführt, das Ganze habe mit einem vorhergehenden Gespräch über eine Massage gestartet respektive damit, dass die Privatklägerin ihm geschildert habe, sie und ihr Freund hätten einander unter der Dusche anuriniert.