11.2.2 Aussagen des Beschuldigten An dieser Folgerung vermögen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlungen nichts zu ändern, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens gibt er nun zu, dass es zu sexuellen Handlungen, auch Geschlechtsverkehr, gekommen ist. Zweitens ergeben seine Aussagen – die schlicht eine andere Darstellung des Geschehen sein sollen – kein stimmiges Bild, will er doch in Bezug auf die erfolgten Handlungen die «Schuld» daran in erster Linie der Privatklägerin in die Schuhe schieben. Er geht zum Gegenangriff über: Sie habe ihn quasi genötigt. Sie habe nicht locker gelassen.