Anzeichen, dass die Schilderungen zu den sexuellen Handlungen nicht stimmen könnten, sind keine ersichtlich. Die Sachverhaltsumschreibungen in den Anklagepunkten sind in beiden Einvernahmen der Voruntersuchung enthalten. Es liegen keine von Unsicherheiten durchzogene Aussagen der Privatklägerin zu den Vorfällen vor, sondern – von allem Anfang an (vgl. die freie Erzählung auf pag. 10) – klare, detaillierte und widerspruchsfreie Angaben.