15 auf den Beschuldigten eingelöst (pag. 288). Als einschlägig entpuppen sich desgleichen die objektivierbaren Ausführungen (pag. 67/68) der Privatklägerin zur Sterilisation des Beschuldigten (u.a. pag. 14 Z. 269-271), die sie nicht erfinden konnte. Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu qualifizieren. Anzeichen, dass die Schilderungen zu den sexuellen Handlungen nicht stimmen könnten, sind keine ersichtlich.