26 Z. 265 ff.). Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die nebensächlichen Angaben der Privatklägerin zu den Fahrzeugen des Beschuldigten zutrafen, was die privatklägerische Glaubhaftigkeit zusätzlich stärkt. Der Ford Ka (sein kleiner schwarzer KIA [pag. 12 Z. 192]), der Hyundai Santa Fe (der asiatische SUV/Geländewagen [pag. 10 Z. 101; pag. 24 Z. 204]) und das Audi Cabriolet (pag. 12 Z. 204 f.) waren im fraglichen Zeitpunkt