Sie kann auch die Büroräumlichkeiten klar beschreiben (pag. 18 f.). Es ist offensichtlich, dass sich die Privatklägerin mit dem Vorgefallenen häufig auseinandergesetzt hat. Es geht ihr nicht darum, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten und anklagend zu wirken, ansonsten nicht dermassen schonende Aussagen zu erwarten gewesen wären. Als Beispiel eines weiteren erfüllten Realkennzeichens (sog. Ausgefallenheit) ist der von der Privatklägerin geschilderte Geschlechtsverkehr mit Einsatz von Champagner zu erwähnen (u.a. pag. 26 Z. 265 ff.).