21 Z. 59 ff.). Wer jemanden fälschlicherweise einer strafbaren Handlung bezichtigt, wird aller Voraussicht nach keine solche Genese der Anzeige erfinden und konstant zu Protokoll geben, es sei prinzipiell alles einvernehmlich gewesen, bis auf den Vorfall mit dem Champagner, aber bei diesem habe sie sich nicht gewehrt (pag. 12 Z. 184 ff.). Folgende Passagen (pag. 12 Z. 162 f. und 12 Z. 197-202) können als Beispiele dienen, wie die Privatklägerin den Beschuldigten in Schutz nimmt und nicht übermässig belastet: In diesem Moment hätte man mit mir alles machen können, nicht weil er gut aussah, sondern weil mein Gemüt so war, dass ich mit jedem Mann damals alles gemacht hätte.