12 Z. 180 f.). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte sie im Zusammenhang mit dessen Bürokollege ihre bisherigen Angaben mit Gesprächen, die sie offenbar mit ihm geführt hatte (pag. 163, Z. 4 ff.). Im Weiteren gab sie mehrfach zu, nicht mehr alles zu wissen (bspw. pag. 10 Z. 97 f.). Sie hinterfragte ihr eigenes Verhalten, als sie zum Beispiel bei der Einvernahme vom 30. Oktober 2017 angab, nach dem ersten Vorfall eigentlich nicht mehr habe weitermachen wollen, sie aber möglicherweise die Bestätigung gesucht habe (pag. 11 Z. 131 ff.). Sie entlastete auch den Beschuldigten, indem sie konstant dabei blieb, dass bis auf den Vorfall mit dem Champagner und den Vorfall am Boden