11.2.1 Aussagen der Privatklägerin Werden die Aussagen der Privatklägerin analysiert, wird ersichtlich, dass diese in Bezug auf die sexuellen Handlungen in sich stimmig, detailliert und konstant sind. Die Privatklägerin blieb nicht bei einem rein chronologischen Erzählen, sondern äusserte sich teilweise mit gewissen Gedankensprüngen und trotzdem ohne Widersprüche. Sie beschrieb nicht nur die sexuellen Handlungen an sich eingehend, sondern schilderte auch Nebengeschehen schlüssig und konstant, wie beispielsweise die Umstände, wie es in der Garage des Beschuldigten zum Austausch der Telefonnummern gekommen sei (pag.