11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkung Bereits die Vorinstanz hatte – mit ihrem damaligen Wissensstand – eine bis auf wenige Punkte erschöpfende Beweiswürdigung durchgeführt. Ihre Darlegungen werden daher als Grundlage für die kammerseitige Würdigung herangezogen. 11.2 Beweisfrage betreffend sexuelle Handlungen