Ausserdem bestreitet er, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der gestandenen sexuellen Handlungen unter 16 Jahre alt gewesen sei. Die Darstellung der Privatklägerin zu den Ereignissen und den geltend gemachten Übergriffen können der Schilderung in der Anklageschrift entnommen werden. Aufgrund des bestrittenen Sachverhalts stellt sich folgende primäre Beweisfrage: - Kam es zu den von der Privatklägerin geschilderten und in der Anklageschrift abgebildeten sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten?