10. Umfang des unbestrittenen beziehungsweise bestrittenen Sachverhalts Die dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift zur Last gelegten sexuellen Handlungen werden von diesem grundsätzlich auch nach seiner Aussage vor der 2. Strafkammer noch bestritten. Er hat – wie dargestellt (vgl. vorne E. 11.2.2) – bloss einzelne sexuelle Handlungen (inklusive Geschlechtsverkehr) mit der Privatklägerin zugegeben, die jedoch nicht mit den Ausführungen in der Anklageschrift übereinstimmen. Ausserdem bestreitet er, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der gestandenen sexuellen Handlungen unter 16 Jahre alt gewesen sei.