Sie habe etwa gewusst, dass sie zuerst an ein Gewässer gefahren seien. Die Details imponierten, so zum Beispiel bezüglich der Kreuzung, wo sie dazu gestossen sei. Es könne auf die Anklageschrift verwiesen werden. Erinnert werden könne auch an die Schilderungen des Geschlechtsverkehrs auf dem Bürostuhl, den Champagner oder das Büro des Arbeitskollegen. Dieses Wissen hätte die Privatklägerin nicht, wenn sie alles erfunden hätte. Die Privatklägerin habe stets zugegeben, wenn sie etwas nicht mehr gewusst habe.