11 9.3 Vorbringen der Privatklägerin Rechtsanwältin D.________ führte für die Privatklägerin aus was folgt: Die damalige Gemütslage der Privatklägerin stelle diese auf pag. 12 gut dar. Sie gebe zu, dass sie mit jedem Mann etwas angefangen hätte. Dennoch fühle sie sich heute ausgenutzt. So sei die Wut gekommen. Sie sei ohnmächtig gewesen. Deshalb habe sie die Vorfälle zur Anzeige gebracht. Es gebe einen Grund für das Schutzalter: Kinder müssten geschützt werden, Einwilligung hin oder her. Für gewisse Dinge seien Menschen zu jung.