Vielmehr habe sie alles auf dem Tisch gelegen. Der Beschuldigte hätte nur einen Satz sagen müssen: Die Privatklägerin ist schon 16 Jahre alt gewesen. Nun komme er mit absurden Behauptungen. Auf die Aussagen des Beschuldigten könne nicht abgestellt werden. Es bestünden keine Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin. Sie seien differenziert, mit Details gespickt und ohne Übertreibungen. Es existierten haufenweise Realkennzeichen: Beim ersten Vorfall am Gewässer sei es warm gewesen. Es habe Komplikationen mit dem erigierten Glied gegeben. Er sei zur Seite gelehnt. Dies seien gleichzeitige Sinneswahrnehmungen. Man erkenne Interaktionen und Komplikationen.