Sie habe dazu aber nichts gesagt, obwohl sie generell nicht bloss zugunsten der Privatklägerin ausgesagt habe. Sie habe keine Annäherungsversuche oder körperliche Nähe mitbekommen. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass H.________ bei der Einvernahme gelogen hätte. Zum Champagner: Was der Beschuldigte erzählt habe, ergebe kein Bild. Doch es sei klar, warum er heute etwas dazu gesagt habe. Diese Handlungen seien nämlich gegen den Willen der Privatklägerin gewesen, was sich auf die Strafzumessung auswirke. Der Beschuldigte habe gesagt, die Privatklägerin habe nur tröpfchenweise ausgesagt. Dies stimme weiss Gott nicht. Vielmehr habe sie alles auf dem Tisch gelegen.