10 klägerin habe zudem gesagt, eventuell heisse er N.________. Daraufhin habe die Polizistin den Namen in die Befragung eingebaut; es könnte sich um eine Suggestion handeln. Auch bei der Staatsanwaltschaft habe die Privatklägerin gesagt, sie habe das Gefühl, dass er N.________ heisse. Es sei kein Wissen gewesen. Die genauen Umstände müssten offenbleiben. Vielleicht sei es auch ein ähnlicher Name gewesen. Die Namensliste auf pag. 80 sei bekanntlich unvollständig. Die Handlungen hätten im 2006 stattgefunden, und der Beschuldigte habe das Alter der Privatklägerin gekannt.