Der Beschuldigte habe noch verschiedentlich den Kontakt gesucht. Die Privatklägerin habe gesagt, eventuell sei die letzte E-Mail sogar im dritten Lehrjahr gewesen. Zu T.________ I.________, welche 2007 geboren sei: Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe das Kind der Nachbarn gehütet, also eines. Das Baby sei also noch nicht auf der Welt gewesen. Dass I.________ noch ein Neugeborenes erhalten hätten, sei richtig. Aber ob es schon auf der Welt gewesen sei, sei zumindest unklar. Zum Namen N.________: Dieser sei gemäss dem Beschuldigten im 2015 angestellt worden. Entsprechend seien keine Rückschlüsse möglich. Er sei ja nicht im 2007 angestellt worden. Die Privat-