Zum Winken mit dem Schülerausweis: Auf dem Ausweis sei gemäss dem Beschuldigten C.________ 1989 gestanden. Im April/Mai 2007 wäre die Privatklägerin also 17 Jahre alt gewesen. Der Beschuldigte habe mithin noch falsch gerechnet. Die Privatklägerin hätte ihm im April 2007 nicht sagen können, sie sei schon 18, denn damals wäre sie noch 17 Jahre alt gewesen. Das Wort «damals» auf pag. 15 Z. 359 sei nicht präzis. Die Vorinstanz habe dies richtig ausgeführt. Die Privatklägerin sei 2017 befragt worden; «damals» könne 2006, 2007 oder ein späterer Zeitpunkt bedeuten. Diese Aussage führe sicher nicht zu Herbst 2007. Der Beschuldigte habe noch verschiedentlich den Kontakt gesucht.