Dies könne nur im Jahr 2006 gewesen sein. Ebenfalls habe die Privatklägerin ausgesagt, der Beschuldigte sei 44-45 Jahre alt gewesen. Auch dies sei in Übereinstimmung mit dem Jahr 2006. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten über das Schutzalter gesprochen. Sie hätten gedacht, das Schutzalter sei 14 Jahre. Auch dies spreche dafür, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Daran änderten die Aussagen des Beschuldigten nichts. Das Gericht könne überprüfen, ob es im April 2007 tatsächlich dermassen schön gewesen sei im Vergleich zu April 2004, 2005, 2006. Der Beschuldigte habe den Audi 10 Jahre lang besessen. Zum Winken mit dem Schülerausweis: