9 dass sie keine Verknüpfung mit einem Beweismittel habe vornehmen können. Der Beschuldigte habe mitgeteilt, er habe diese Aussage im April 2007 gemacht. Dies könne nicht sein, denn damals sei die Vasektomie bereits 16 Monate vorbei gewesen. Der Ablauf sei anschaulich: Vasektomie Ende 2005, Test 2006. Im April 2006 seien der Beschuldigte und die Privatklägerin zum See gefahren, aber es habe kein Geschlechtsverkehr stattgefunden. Der Grund für den ausgebliebenen Geschlechtsverkehr sei, weil sich der Beschuldigte noch nicht sicher gewesen sei, ob die Operation erfolgreich gewesen sei.