9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin J.________ führte aus, die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sei nicht mehr so fruchtbar gewesen, sei der Schlüsselsatz des Verfahrens. Er belege den Zeitpunkt mit aller Deutlichkeit. Der Beschuldigte sei in der Testphase gewesen. Die Aussage habe die Privatklägerin unmöglich erfunden. Diese Aussage habe sich später mit dem Arztbericht betreffend Vasektomie bestätigt. Davon habe die Privatklägerin im Aussagezeitpunkt nichts gewusst, so-