Die Aussage zur Sterilisation könne nicht als sakrosankt gelten. H.________ habe nicht viel Wesentliches beitragen können. Sie habe gesagt, sie und die Privatklägerin seien 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Die beiden seien praktisch gleich alt. Wieder sei also das Jahr 2007 möglich. Der Lehrbeginn sei im 2007 gewesen. Der Beschuldigte sei gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.