Die Tochter sei ein Neugeborenes gewesen. Die Privatklägerin habe ausgesagt, das Hüten und der Sex hätten zur gleichen Zeit stattgefunden. Des Weiteren habe die Privatklägerin bezüglich eines Herrn N.________ falsch ausgesagt. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie gesagt, sie sei sich zu 99% sicher, dass die Person im Büro des Beschuldigten so geheissen habe. Derweil sei aktenkundig, dass es in diesen Jahren keinen Herrn N.________ gegeben habe. Hinzu komme, dass sie diese Aussage mit ihrer eigenen Lehre, also im 2007, verknüpfe. Die Unterbindung des Beschuldigten sei im November 2005 erfolgt.