Also sei sie vorher in der 9. Klasse gewesen. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Handlungen während der Schule und nicht während der Lehrzeit passiert seien. Auch der Beschuldigte gehe davon aus, dass es zu Beginn der Lehre nicht mehr zu Sex gekommen sei. Der Grund sei, dass die Handlungen mit Beginn der Sommerferien zu Ende gewesen