Diese seien jetzt vorhanden. Doch sogar ohne diese Aussagen bestünden beträchtliche Zweifel, dass die Handlungen im Jahr 2006 gewesen seien. Es könnte genau so gut im Jahr 2007 gewesen sein. Der Privatklägerin würden seitens der Verteidigung keine falschen Aussagen unterstellt, aber sie wisse es einfach nicht mehr genau. Sie wisse nicht, wie alt sie damals gewesen sei (Verweis auf pag. 10 Z. 832 und pag. 21 Z. 85). Sie wisse nur, dass es zwischen April und Oktober gewesen sei. Die Privatklägerin habe die Lehre im August 2007 begonnen. Also sei sie vorher in der 9. Klasse gewesen.