Entweder hätten die sexuellen Handlungen vor oder nach dem 16. Geburtstag stattgefunden. Zudem sei fraglich, ob der Beschuldigte davon habe ausgehen müssen, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Der Beschuldigte sei der Auffassung, die Handlungen hätten im Jahr 2007 stattgefunden, also nach dem 16. Geburtstag der Privatklägerin. Die zeitliche Einordnung sei schwierig. Es gebe keine direkten Beweise. E-Mails oder SMS befänden sich keine in den Akten. Die Aussagen des Beschuldigten seien schlüssig und glaubhaft. Es sei kein Zurechtrücken.