6 den, er habe nicht wissen können, ob die Privatklägerin noch 15 Jahre alt gewesen sei. Er habe vorher nicht ausgesagt, weil die Privatklägerin immer tröpfchenweise Aussagen getätigt habe. Sie habe teilweise gesagt, sie wisse Dinge nicht mehr. Doch so Sachen wie den Austausch der Telefonnummer könne man nicht vergessen. Er habe mit seinem Anwalt vereinbart gehabt, nicht auszusagen. Die Strategie sei es gewesen, eventuell später auszusagen. Die Privatklägerin habe das exakte Jahr ja auch nicht gewusst.