Das Resultat habe er Mitte Juni 2006 gehabt. Insgesamt habe er drei Mal mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt; dieser habe zwei Mal in seinem Büro in E.________ am Vorabend stattgefunden, zudem ein Mal am S.________ (See) am Nachmittag. Überdies seien sie zwei weitere Male zusammen gewesen, aber da sei es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen. Zum Vorwurf mit dem Champagner könne er sagen, dass die Privatklägerin ihm in R.________ mitgeteilt habe, sie habe einmal mit ihrem Freund geduscht und dabei hätten sie sich «abislet». Er habe ihr gesagt, sowas habe er noch nie gemacht. Aber er könne sie massieren.