7.2 Einvernahme Beschuldigter Der erstinstanzliche Schuldspruch hat den Beschuldigten offenbar zu einem Strategiewechsel bewogen. Er sagte oberinstanzlich aus. Die Erörterung der Frage, ob überhaupt sexuelle Handlungen stattgefunden haben, tritt daher eher in den Hinter- , diejenige nach dem Zeitpunkt der Handlungen indes in den Vordergrund. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Mai 2020 zur Sache im Wesentlichen aus was folgt (pag. 326 ff.): Näher kennen gelernt habe er die Privatklägerin im Frühling 2007, als er den Audi aus der Garage geholt und für den Sommer bereitgemacht habe.