Vorher sei es eine on-off-Beziehung gewesen, wobei sie ihm im Oktober (2006) zum Geburtstag gesagt habe, die Sache mit dem Beschuldigten sei nun beendet. Kennen gelernt hätten sie – die Privatklägerin und Q.________ – sich im Jahr 2005. Sie habe Mühe, mit ihm über die Sache mit dem Beschuldigten zu sprechen. Sie habe ihrem Freund dies angetan, es sei eine Art Demütigung.