5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft – beschränkt auf die Bemessung der Strafe – Anschlussberufung erklärt hat (vgl. Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 4 Bst. b StPO), ist die Kammer insoweit nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung