5. A.________ seien die entstandenen, erstinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss dort eingereichter Kostennote, ausmachend CHF 9‘866.20 (inkl. Auslagen und MWST), vom Kanton Bern zu entschädigen. 6. A.________ seien die entstandenen Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen. 7. Die weiteren Verfügungen (Löschung DNA-Profil etc.) seien zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin J.________, beantragte ihrerseits Folgendes (pag. 343): I.