2. A.________ sei freizusprechen von sämtlichen Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kind gemäss Anklageschrift vom 19. November 2018, begangen angeblich in der Zeit von April – Oktober 2006, an diversen Orten, zum Nachteil der Privatklägerin. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin sei ohne Kostenausscheidung abzuweisen, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Privatklägerin. 4. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.