2 ein. Des Weiteren wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags der Verteidigung der Beschuldigte (pag. 326 ff.; vgl. pag. 249) und überdies von Amtes wegen die Privatklägerin erneut befragt (pag. 323 ff.; vgl. pag. 281). Abgewiesen wurde hingegen der Antrag von Rechtanwalt B.________ auf erneute Befragung von H.________ (pag. 317 f.). Ebenfalls abgewiesen wurde schliesslich der Antrag von Rechtsanwalt B.________, es sei bei der Einwohnerkontrolle, G.__