Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft zum einen Anschlussberufung, beschränkt auf die Sanktion, und zum anderen, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bestehe (pag. 255 f.). Letzteres teilte am 31. Juli 2019 auch die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, mit, verbunden mit dem Hinweis, dass ihrerseits auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 257). Innert der ihnen angesetzten Frist (vgl. pag. 259 f.) erhoben die anderen Parteien keine formellen Einwände gegen die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft.