2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten noch am 8. Mai 2019 mündlich die Berufung an (pag. 170). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 2. Juli 2019 (pag. 183 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 folgte frist- und formgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten, mit der er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht (pag. 249). Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft zum einen Anschlussberufung, beschränkt auf die Sanktion, und zum anderen, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bestehe (pag.