A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘253.25 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 4. Die mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 5. Juli 2018 angeordneten und seither mehrfach (letztmals mit Verfügung vom 10. Juli 2019) verlängerten Ersatzmassnahmen werden aufgehoben.