A.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘939.00, ausmachend CHF 1‘969.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 969.30, ausmachend CHF 484.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/2) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforde- rungs- bzw. Nachforderungsrecht.