2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von total CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 1‘250.00. 40 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 03.04.2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: