1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 99 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die als Ersatzmassnahme angeordnete Psychotherapie bei Dr. E.________ wird im Umfang von 20 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt, verbunden mit der Weisung, die Psychotherapie bei Dr. E.________ fortzusetzen und weiterhin eine absolute Alkoholabstinenz einzuhalten, sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe.