und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1 und 2 Bst. c StGB Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘942.00. D. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von CHF 756.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 06.10.2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden.