36 BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Der Aufwand wird deshalb von 18.75 Stunden auf noch angemessen erscheinende 11.5 Stunden gekürzt. Dies entspricht rund 50% des erstinstanzlich geltend gemachten Aufwands von 22.83 Stunden (pag. 688; Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Nach Rücksprache mit Rechtsanwältin D._____