135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Rechtsanwältin D.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 20. April 2020 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'534.80 geltend (pag. 1010 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 18.75 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;