703, Ziff. V. 3. erstinstanzliches Urteil). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 24. Januar 2019 (pag. 687 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 769, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘093.05 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).