35 die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung werden 3 1/2 Stunden hinzugerechnet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘939.00, ausmachend CHF 1‘969.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 969.30, ausmachend CHF 484.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).