Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unterliegt aber hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe und der Herabsetzung der Genugtuung. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt bei der Höhe der Freiheitsstrafe, unterliegt aber in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Privatklägerin obsiegt in Bezug auf die Bestätigung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung (vgl. pag. 1051 f.; pag. 1057 f.; pag.