Zufolge der auf die Strafzumessung und die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung beschränkten Berufung des Beschuldigten ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen. Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unterliegt aber hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe und der Herabsetzung der Genugtuung.