20. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge der auf die Strafzumessung und die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung beschränkten Berufung des Beschuldigten ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen.